Berufsunfähigkeitsversicherung - Wenn die Versicherung nicht zahlt!

Statistik

Jedes Jahr werden ca. 300.000 Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig. Statistisch gesehen besteht demnach zu rund 25 Prozent die Gefahr, auf diese Weise frühzeitig seinen Beruf aufgeben zu müssen.

Kündigung oder Anfechtung des Vertrages durch die Versicherung

Im Schadensfall kommt es nicht selten vor, dass sich die Versicherung von dem Vertrag lösen will, um die vereinbarte Rente nicht zahlen zu müssen.

Anknüpfungspunkt ist dabei in der Regel, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss etwaige Fragen zur Gesundheit und zum körperlichen Zustand nicht oder nicht richtig beantwortet.

Es wird also der Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten erhoben. Hierzu lässt sich die Versicherung im Schadensfall die Krankenakten (auch für die Vergangenheit!) des Versicherten zukommen. Tauchen hier Erkrankungen auf, welche bei Vertragsschluss nicht genannt worden sind, ist der Ärger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert.

Eine Loslösung vom Vertrag kann zum einen durch eine Aufkündigung seitens des Versicherers geschehen. § 16 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) stellt dem Versicherer ein Instrument anheim, um gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten, falls bei Vertragsabschluss unbekannte erhebliche Risiken beim Versicherten vorlagen.

Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer den Irrtum verschuldet hat und der Versicherer keine Kenntnis von dem Umstand hatte (§ 17 VVG).

Ist dies nicht der Fall, kann der Versicherer nach § 41 VVG nur dann zurücktreten, wenn das Risiko nicht mit einer Anpassung der Prämie unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeglichen werden kann.

Die Frist, bis wann ein solcher Rücktritt erfolgen kann, wird in der Regel im Versicherungsvertrag festgesetzt und beträgt maximal 10 Jahre. Bei kundenfreundlichen Verträgen gilt hier eine Frist von 3 bis 5 Jahren bzw. ein gänzlicher Verzicht auf das Kündigungsrecht bei schuldlos falsch beantworteten Fragen. Schließlich ist das Kündigungsrecht noch nach § 18 VVG eingeschränkt: Stellt der Versicherer dem Kunden vorformulierte Gesundheitsfragen und legt dieser eine Krankheit, nach der nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nicht offen, besteht ein Kündigungsrecht nur dann, wenn dies arglistig geschehen ist.

Die Beweislast hierfür trägt im Übrigen der Versicherer (BGH IV ZR 161/03). Diese Norm soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vorformulierte Fragen oft zu Verwirrungen führen können. Dies soll der Versicherung nicht zum Vorteil gereichen.

Doch auch wenn die (verkürzte) Kündigungsfrist abgelaufen ist, wird sich die Versicherung von dem Vertrag trennen wollen, soweit sie Anhaltspunkte für nicht im Vertrag angegebene körperliche Defizite hat. Sie wird in diesem Fall versuchen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB). Vorraussetzung für Arglist ist neben der wissentlichen Falschangabe auch das Bewusstsein, mit dieser Täuschung auf den Entscheidungsprozess des Versicherers einzuwirken. Letzteres wird allerdings meistens durch das Täuschungsverhalten schon indiziert sein.

Zusammenfassend sollte also festgehalten werden, dass Fragen zur Gesundheit unbedingt ehrlich und aufrichtig beantwortet werden sollten. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht mit zu allgemein gehaltenen Fragen zur Falschangabe drängt. Die beispielsweise oft gestellte Frage: "Leiden oder litten Sie in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden?" ist durch die weit interpretierbaren Begriffe „Störungen" und „Beschwerden" so weit gefasst, dass auch unbeabsichtigt hier schnell etwas unter den Tisch fällt, was der Versicherer im Falle eines Falles wieder aus der Krankenakte hervorzaubert. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, dass Gesundheitsfragen möglichst gezielt und präzise gestellt werden. Auch hinsichtlich der abgefragten Zeitspanne sollten Sie darauf achten, dass diese hinsichtlich von Krankenhausaufenthalten nicht 10 Jahre und hinsichtlich ambulanter Behandlungen nicht 5 Jahre überschreiten. Zur Sicherheit sollten Sie eine Krankheitsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse anzufordern, die alle Diagnosen der vergangenen Jahre auflistet.

Die abstrakte Verweisung

Der Versicherungsfall ist eingetreten. Die Versicherung zahlt aber keinen Cent, weil der Versicherungsnehmer theoretisch (!) einen anderen, vergleichbaren Beruf ergreifen könnte. Ja, Sie haben richtig gelesen: Der Versicherungsnehmer muss keinen anderen Job haben, er muss ihn nur ausführen können. Rein hypothetisch. Dies kann dazu führen, dass ein Obermonteur darauf hingewiesen wird, er könne ja in Zukunft noch als Videothekar arbeiten (vom BGH nicht ausgeschlossen: BGH IV ZR 85/99). Dieses absurd anmutende Beispiel macht deutlich, dass unter diesen Umständen eine Berufsunfähigkeitsversicherung kaum etwas wert ist.

Die Klausel, welche der Versicherung die Zahlung aus diesem Grund erspart, nennt sich „abstrakte Verweisung". Danach muss sich der Versicherungsnehmer auf jeden anderen Beruf verweisen lassen, den er nach seinem Wissenstand ebenfalls ausführen kann und der keine deutlich geringeren Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt. Schließlich darf dieser Beruf weder hinsichtlich des Einkommens noch des Ansehens spürbar hinter dem Niveau des bislang ausgeübten Jobs zurückbleiben, wobei eine Einkommenseinbuße von 20 Prozent noch hinzunehmen ist. Nach Einschätzung des BGH ist auch ein Wechsel von der Selbständigkeit zu einem Angestelltenverhältnis grundsätzlich nicht unzumutbar.

Die Versicherung hat hierbei lediglich zu konkretisieren, welche Arbeit sie für vergleichbar hält. Dem Versicherungsnehmer obliegt es dann, im Einzelfall nachzuweisen, dass eine Vergleichbarkeit nicht vorliegt (BGH IV ZR 85/99). Es liegt auf der Hand, dass dies gerade anhand wenig greifbarer Kriterien wie „Ansehen" und „Fähigkeiten" schwer werden kann, wenn beispielsweise das gleiche Lohnniveau eingehalten wird. Aus diesem Grund sollte unbedingt bei Vertragsschluss darauf geachtet werden, dass der Versicherer ausdrücklich auf den abstrakten Verweis verzichtet.

III. Sonstige Klauseln, die zu beachten sind

Selbstverständlich schließen Versicherungen die Leistung aus, wenn die Berufsunfähigkeit auf Straftaten oder vorsätzliche Selbstschädigung zurückzuführen ist.

Oft wird in dem Versicherungsvertrag danach gefragt, ob bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer anderen Gesellschaft besteht. Selbst wenn nicht danach gefragt wird, muss der Versicherungsnehmer auf die Doppelversicherung hinweisen (§ 58 VVG). Tut er dies nicht, läuft er schlimmstenfalls sogar Gefahr, den Schutz beider Versicherungen ohne Rückforderungsansprüche zu verlieren (§ 59 Abs. 3 VVG).

Gerade für Beamte kann es problematisch werden, wenn der Amtsarzt aufgrund einer Krankheit die Dienstunfähigkeit diagnostiziert. Denn alleine wegen der frühzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist der Betreffende noch nicht berufsunfähig im Sinne des Versicherungsrechtes. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung ein eigenes Gutachten anfordert, welches eventuell zu dem Ergebnis kommt, der Betroffene sei sehr wohl noch dienstfähig. Um diesem Dilemma zu entgehen, kann eine entsprechende Beamtenklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Diese stellt sicher, dass eine frühzeitige Entlassung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit die unwiderlegbare Vermutung statuiert, dass der Betroffene auch berufsunfähig im versicherungstechnischen Sinne ist. Es ist aber darauf zu achten, dass diese Klausel ausdrücklich niedergeschrieben wird. Eine allein konkludente Auslegung, weil z.B. der Beruf des Versicherungsnehmers im Vertrag erwähnt ist, ist nicht möglich (BGH IV ZR 220/00).