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Erbschaftssteuer - Aktuelle Gesetzesänderungen
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes liegt
zwischenzeitlich vor (Stand 2005). Wie erwartet, wird es wohl zur Erhöhung der Erbschaftsteuer kommen.
Während hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, werden Privatgrundstücke wohl nicht mehr mit dem günstigen Einheitswert angesetzt, der wesentlich unter dem Verkehrswert liegt. So wird in Zukunft lediglich noch ein Abschlag auf den Verkehrswert in Höhe von 10 bis 20 % möglich sein.
Bereits erstellte Testamente sind daher vor diesem Hintergrund dringend zu überprüfen. Neu zu errichtende Testamente bzw. vorweg genommene Erbfolgen sind bereits jetzt zukunftssicher zu gestalten.
- Freibeträge
Der Ehegatte besitzt einen Freibetrag von EURO 307.000,00. Kinder, Stiefkinder und deren verwaiste Abkömmlinge haben jeweils einen Freibetrag in Höhe von EURO 205.000,00. Hinzu kommen pauschalierte Steuerbefreiungen hinsichtlich der Kosten der Bestattung, Hausrat einschl. Wäsche und Kleidungsstücke und Besonderheiten hinsichtlich des Betriebsvermögens.
Bei der Steuergestaltung gilt es, diese Freibeträge möglichst effektiv einzusetzen und vollständig zu nutzen. - Problemfälle
Was passiert ohne Testament bei der gesetzlichen Erbfolge?
Nehmen wir einen Standardfall einer dreiköpfigen Familie mit Vater, Mutter und Kind an. Ein Ehevertrag existiert nicht. Während der Vater ein Haus mit einem Steuerwert von EURO 400.000,00 besitzt, ist die Mutter vermögenslos.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben beim Tod des Vaters die Mutter und das einzige Kind jeweils die Hälfte des Vermögens und damit jeweils EURO 200.000,00. Da dieser Betrag unterhalb der jeweiligen Freibeträge in Höhe von EURO 307.000,00 und 205.000,00 liegt, muss niemand Steuern zahlen.
Stirbt dann die Mutter, so erbt das Kind von ihr EURO 200.000,00 und muss wiederum keine Steuern bezahlen, da der Freibetrag in Höhe von EURO 205.000,00 auch für den zweiten Erbfall erneut beansprucht werden kann.
Ganz anders kann der Fall aussehen, wenn die Mutter zuerst stirbt. Diese hat
nach dem geschilderten Fall nichts zu vererben, so dass sich auch die Steuerfrage nicht stellt. Stirbt danach der Vater, erbt das Kind EURO 400.000,00. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von EURO 205.000,00 sind damit EURO 195.000,00 zu versteuern mit derzeit 11 % (Stand 03/05).
Die Erbschaftsteuer beträgt damit EURO 21.450,00. - Berliner Testament
Was passiert steuerlich, wenn sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt haben (sog. Berliner Testament)? Wir gehen von dem Fall aus, dass das Haus im Wert von EURO 400.000,00 den Ehegatten hälftig gehört. Stirbt der Ehemann, so erbt die Ehefrau als im Testament genannte Alleinerbin die Haushälfte ihres Ehemannes. Die andere Haushälfte gehört ihr bereits ohnehin. Nachdem die Ehefrau einen Freibetrag in Höhe von EURO 307.000,00 hat, fällt hier keine Erbschaftsteuer im ersten Erbfall an. Stirbt später die Mutter, so erbt das Kind EURO 400.000,00 und muss nach Abzug des Freibetrages in Höhe von EURO 205.000,00 insgesamt EURO 195.000,00 zu einem Steuersatz von 11 % versteuern. Damit stellt das Berliner Testament als häufigste Testamentart gegenüber der gesetzlichen Erbfolge eine selbstgemachte Steuerfalle dar. Hier gilt es nun, die Interessen der Eheleute, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen und dennoch die Steuerfreibeträge voll auszunutzen, in Einklang zu bringen. Fragen Sie nach. - Vorerbe/Nacherbe
Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe müssen das Vermögen voll versteuern, so dass es letztlich zu einer Doppelbesteuerung kommt. - Risiken beim Unternehmertestament
Betrachten wir folgenden Fall:
Der Unternehmer hat aus Haftungs- und Steuergesichtspunkten eine GmbH gegründet. Deren Betrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das dem Unternehmer als Privatperson gehört. Das Grundstück wiederum ist an die GmbH verpachtet. Im Testament ist geregelt, dass der Sohn den Betrieb übernehmen soll, während die Tochter als Vermächtnis das Grundstück erhält. Fordert nun die Tochter die Erfüllung des Vermächtnisses durch Überschreibung des Grundstückes, so ist die Betriebsaufspaltung beendet. Die stillen Reserven werden aufgedeckt und müssen nach Einkommensteuerrecht versteuert werden und dies auch zum Spitzensteuersatz.
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