|
|
 |
Fragen&Antworten - Für welche Fälle eignet sich die Prozessfinanzierung?
Die Prozessfinanzierung eignet sich für alle Zahlungsklagen aus allen Rechtsgebieten. Die Höhe der Forderung muss jedoch zumindest EURO 10.000,00 betragen. Für Fälle unter EURO 10.000,- können Sie die staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. - Kommt die Prozessfinanzierung auch für den Beklagten in Betracht?
Ein Prozessfinanzierer finanziert lediglich Aktivprozesse, nicht jedoch die Abwehr von Ansprüchen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen jedoch auch gerne auch bei der Abwehr von Klagen. - Kommt die Prozessfinanzierung auch noch nach Klageeinreichung in Betracht?
Ja, sowohl der Prozessfinanzierer als auch unsere Kanzlei können in jedem Verfahrensstadium behilflich sein. - Ist die Beteiligungsquote bei allen Anbietern gleich?
Die Beteiligungsquoten bei den verschiedenen Anbietern sind unter-
schiedlich, bewegen sich jedoch im Rahmen von 20 bis 30 %. Sollten verschiedene Anbieter in Frage kommen, so suchen wir zusammen mit Ihnen einen geeigneten und möglichst günstigen Anbieter. Wir als Rechtsanwälte sind anders als Handelsvertreter zur Unabhängigkeit verpflichtet und würden uns darüber hinaus strafbar machen, wenn wir nicht in Ihrem Interesse handeln würden. - Muss ich mich bei den Prozessfinanzierern bereits jetzt zu etwas verpflichten?
Die Prozessfinanzierer gehen mit ihrer Arbeitsleistung für Sie in Vorlage. Bei einigen Prozessfinanzierern muss man sich daher dazu verpflichten, dass man nicht gleichzeitig mehrere Anbieter parallel anschreibt und dass eine Finanzierung über diesen einen Prozessfinanzierer zu erfolgen hat, wenn dieser bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass er den Prozess finanzieren will. Einen solchen Vorvertrag werden wir jedoch nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung schließen. - Muss ich als Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten sein?
Ja, bei Ansprüchen über EURO 5.000,00 sieht das Gesetz vor, dass man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 ZPO). Es herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang.
|
|