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Scheidungskosten


  1. Wie berechnen sich die Kosten der Scheidung?

    Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

    Wer die Kosten nicht aufbringen kann - fast schon der Regelfall - , für den stellen wir einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe.

    Ausgangspunkt zur Berechnung der Gebühren ist der sogenannte Gegenstandswert. Ist dieser Gegenstandswert ermittelt (siehe unten *), so ergeben sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus der folgenden Tabelle:

    Gegenstandswert* bis EUR Rechtsanwaltsgebühren** in EURO Gerichtsgebühren in EURO
    3.000,00571,30178,00
    3.500,00652,50194,00
    4.000,00733,70210,00
    4.500,00814,90226,00
    5.000,00896,10242,00
    6.000,001.003,40272,00
    7.000,001.110,70302,00
    8.000,001.218,00332,00
    9.000,001.325,30362,00
    10.000,001.432,60392,00
    13.000,001.548,60438,00
    16.000,001.664,69484,00
    19.000,001.780,60530,00
    22.000,001.896,60576,00
    * Gegenstandswert der Scheidung

    Ausgangspunkt der Berechnung des Gegenstandswertes für eine Scheidung ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Verdient der Ehemann z.B. EURO 2.000,00 netto und die Ehefrau EURO 1.000,00 netto, so beträgt der Gegenstandswert 3 x (EURO 2.000,00 + EURO 1.000,00) = EURO 9.000,00.

    Von diesem Betrag können die Gerichte Abzüge und Zuschläge unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder sowie des Ehegattenvermögens machen.

    Mindestens beträgt der Gegenstandswert einer Scheidung jedoch EURO 2.000,00.

    Da regelmäßig der Versorgungsausgleich von Amts wegen mit geregelt wird, erhöht sich der Gegenstandswert um durchschnittlich EURO 1500,-.

  2. Gibt es auch staatliche Hilfe bei geringen Einkommen?

    Wer nicht in der Lage ist, seine Scheidung selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen. Dies ist praktisch der Regelfall. Bei Vorliegen der Prozesskostenhilfevoraussetzungen werden wir – ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen - für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einreichen. Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, so können wir unsere Rechtsanwaltskosten direkt mit der Staatskasse abrechnen. Die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses entfällt.

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe .

    Das Gericht muss prüfen, ob Sie bedürftig sind oder es Ihnen zumutbar ist, die Scheidungskosten vorzuschießen.

    Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind nicht nur bei Empfängern staatlicher Leistungen sondern regelmäßig auch bei Normaleinkommen gegeben, sofern Unterhaltspflichten bestehen.


    Prozesskostenhilfe wird demjenigen versagt, der einen Anspruch gegen seinen Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss hat. Haben Sie also einen Ehegatten mit hohem Einkommen, so ist dieser zuerst in Anspruch zu nehmen.

    Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, so können Sie dies bei der Online-Beauftragung im entsprechenden Feld ankreuzen. Wir werden Ihnen sodann auf dem Postweg automatisch ein entsprechendes Formular zusenden. Zurück zur Startseite Scheidung.