Ab dem Jahr, ab dem die Ehegatten einzeln veranlagt werden, kommt dem sogenannten begrenzten Ehegattensplitting eine besondere Bedeutung zu. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes können Unterhaltsleistungen – jedoch nur an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, also kein Kindesunterhalt – bis zur Höchstgrenze von EURO 13.805,00 pro Jahr (Stand 2004) als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Die Geltendmachung dieses begrenzten Realsplittings kommt beiden Ehegatten zugute. Die Ehegatten sind daher auch gegenseitig verpflichtet, diesem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat indirekt einen Vorteil durch das begrenzte Realsplitting dadurch, dass dem anderen Ehegatten ein größeres Nettoeinkommen verbleibt und sich daher auch ein entsprechend höherer Unterhaltszahlbetrag errechnet.