Prozesskostenhilfe vom Staat
Wer nicht in der Lage ist, einen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bekommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (wirtschaftliche Bedürftigkeit sowie Erfolgsaussicht der Klage) können wir als Rechtsanwälte – ohne dass hierfür weitere Kosten entstehen – für Sie zusammen mit der Einreichung der Klage auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einreichen.
Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, so können wir unsere Rechtsan-
waltskosten direkt mit der Gerichtskasse abrechnen. Die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen entfällt ebenso wie die Zahlung von Vorschüssen für Sachverständige und Zeugen.
Aber Vorsicht! Die Gerichte prüfen nachträglich, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und verlangen bei einem Unterliegen im Prozess die Kosten vollständig zurück. Es handelt sich hier also lediglich um eine Stundung der Kosten. Zudem kann der Gegner seine Rechtsanwaltskosten jederzeit nach Rechtskraft des Urteils gegen Sie vollstrecken, ohne dass für diesen die gerichtliche Stundung gilt.
Unternehmen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Tipp:
Auch wenn Sie also grundsätzlich aufgrund Ihrer derzeit beengten wirtschaftlichen Verhältnisse staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen könnten, so sollten Sie sich zumindest bei einem hohen Streitwert überlegen, ob Sie nicht statt dessen, wie unter Ziffer 1 beschrieben, einen privaten Prozessfinanzierer einschalten sollten. Sie könnten dann zumindest nicht mit Schulden aus dem Prozess herausgehen und wären auch keiner anschließenden Vollstreckung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten ausgesetzt.