Selbstständige in der Insolvenz
Selbstständige können nur dann in das Verbraucherinsolvenzverfahren gehen, wenn sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben. Zudem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dann ausgeschlossen, wenn für frühere Angestellte noch Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge offen sind.
Für diese Fälle bleibt jedoch der Gang in das Regelinsolvenzverfahren. Auch hier steht also der Weg in den staatlichen Schuldenerlass offen.
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist im Regelinsolvenzverfahren nicht notwendig. Es kann sofort der Antrag bei Gericht gestellt werden. Manchmal, insbesondere wenn der Selbstständige den Gläubigern noch etwas anbieten kann, kann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch dennoch sinnvoll sein. Teilschuldenerlasse von mehr als 80% sind keine Seltenheit.