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Fragen&Antworten
- Welche Voraussetzungen muss man für das Verfahren erfüllen?
Die Höhe der Schulden spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Zahl der Gläubiger. Es ist rechtlich unrelevant, ob bereits rechtskräftige Urteile / Vollstreckungsbescheide vorliegen oder ob Sie schon die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
- Welche Anforderungen werden an den Schuldner in der Wohlverhaltensphase gestellt?
Der Schuldner darf geerbtes Vermögen genau so wenig wie andere Vermögenszuwächse verschweigen. Er muss sich bei Arbeitslosigkeit um eine angemessene Arbeit bemühen. Arbeitsplatz- bzw. Wohnortwechsel müssen angegeben werden.
- Für wen lohnt sich das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Wirtschaftlich gesehen macht das Verbraucherinsolvenzverfahren dann keinen Sinn, wenn Sie innerhalb von 6 Jahren Ihre Schulden auch so bereinigen können, ohne dass Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen angreifen müssen.
- Muss man den Gläubigern zwingend etwas anbieten können?
Es gibt auch sog. „Null-Fälle“. In vielen Fällen können die Schuldner den Gläubigern gar nichts anbieten, da sie bereits vom Existenzminimum leben.
Auch in diesen Fällen kann das Verbraucherinsolvenzverfahren unbeschadet eingeleitet werden. Auch Arbeitslose und Renter können daher Insolvenz erfolgreich beantragen.
- Wäre ein Insolvenzantrag jetzt bereits zu spät?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann zu jeder Zeit eingeleitet werden. Warten Sie nur nicht solange, bis der Gesetzgeber das Verfahren als solches wieder abschafft oder die Voraussetzungen verschärft.
- Was benötige ich für Unterlagen für den Verbraucherinsolvenzantrag?
Unser Online-Verbraucherinsolvenzantrag führt Sie sicher zum Ziel. Zur Vorbereitung der Online-Dateneingabe sollten Sie alle Adressen der verschiedenen Gläubiger heraussuchen.
- Was kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht?
Haben Banken etwa Ihren Hauskredit mit Hypotheken oder Grundschulden auf Ihrem Grundstück gesichert, so können diese selbstverständlich das Grundstück versteigern lassen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann also nicht Vermögen erhalten, sondern lediglich Schulden erlassen.
Ein Schuldenerlass ist nicht möglich für sogenannte "deliktische“ Forderungen. Dies sind Schulden aus Straftaten, Bußgelder und vorsätzliche Schadenersatzansprüche.
Schulden, die unter den Schuldenerlass fallen, sind etwa Darlehensverträge, Telefonverträge, Mietverträge, aber auch öffentlich-rechtliche Steuern und Gebühren.
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