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Selbstständige in der InsolvenzEhemalige Selbstständige können nur dann in das Verbraucherinsolvenzverfahren gehen, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger haben. Zudem ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dann ausgeschlossen, wenn für frühere Angestellte noch Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge offen sind. Für diese Fälle bleibt jedoch der Gang in das Regelinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren ist auch für Selbstständige maßgeblich, die ihre selbstständige Tätigkeit weiterhin ausüben möchten. Auch hier steht also der Weg in den staatlichen Schuldenerlass nach 6 Jahren offen. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist im Regelinsolvenzverfahren nicht vorgeschrieben. Es kann damit sofort der Regelinsolvenzantrag bei Gericht gestellt werden. Manchmal, insbesondere wenn der Selbstständige den Gläubigern noch etwas anbieten kann, kann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch dennoch sinnvoll sein. Teilschuldenerlasse von mehr als 80% sind keine Seltenheit. Als Selbstständiger benutzen Sie bitte dasselbe Auftragsformular. |
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